Bettina Plaßmann-Robertz

27. März 2020 COVID-19 Betriebsunterbrechungen /Betriebsschließungen /Bauunterbrechungen /Veranstaltungsausfälle

Bettina Plaßmann-Robertz

Aufgrund der weltweit rasanten Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 In den vergangenen Wochen müssen nun auch in Deutschland insbesondere produzierende Gewerbebetriebe und viele Dienstleistungsunternehmen ihre Geschäftstätigkeit vorübergehend einstellen oder stark reduzieren. Neben der stark betroffenen Luftverkehrs-, Reise- und Touristikbranche, dem Hotel- und Gaststättengewerbe sowie der Automobilindustrie und ihrer Zulieferer sind inzwischen auch Unternehmen der Bau- und Immobilienbranche, Textilhersteller und -händler, aber auch Banken und Versicherungen zunehmend von Umsatzeinbußen und einschränkenden behördlichen Auflagen betroffen.

Einschränkungen bestehen in Form behördlich angeordneter Infektionsschutzmaßnahmen, der Unterbrechung von Lieferketten, dem Wegfall ausländischer Hilfskräfte, z.B. auf Baustellen und in der Landwirtschaft, sowie durch verzögerte oder ausfallende Materiallieferungen und den Rückzug resp. die Aussetzung bereits geplanter Projektentwicklungen und Baumaßnahmen. Der durch das Virus SARS-CoV-2 ausgelöste Gesamtschaden wird für den deutschen und europäischen Wirtschaftsraum erheblich sein, der BIP-Verlust wird für Deutschland, je nachdem welches Infektions-Szenario sich entwickeln wird, auf mindestens 2,20 % bis zu 8,70 % prognostiziert (McKibbin, W.J., & Fernando, R. (2020). The global macroeconomic impacts of COVID-19).

Angesichts dieser Entwicklung ist es für Unternehmen – ungeachtet der Möglichkeit, etwaig auf staatliche Hilfspakete zurückgreifen zu können – relevant, ob sie für ihre Ertragsausfälle aufgrund von staatlich angeordneten Betriebsunterbrechungen oder Betriebsschließungen auf einen versicherungsvertraglichen Deckungsschutz zurückgreifen können. Ob ein im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2 Pandemie entstandener Schaden von dem Versicherungskonzept eines Unternehmens gedeckt ist, hängt davon ab, welche Versicherungsverträge das Unternehmen abgeschlossen hat und welchen Leistungsumfang die Versicherungsbedingungen dieser Verträge abdecken (Deckung).

Wir haben die marktüblichen, insoweit relevanten Versicherungspolicen im Hinblick auf die vertraglichen Voraussetzungen für die Gewährung von Deckungsschutz im Folgenden analysiert:

I. Betriebsunterbrechungsversicherung

Kein Unterbrechungsschaden gleicht dem anderen und oft wird die Tragweite existenzbedrohender Betriebsunterbrechungen unterschätzt. So deckt eine Betriebsunterbrechungsversicherung seuchenbedingte Betriebsunterbrechungen grundsätzlich nicht ab. Voraussetzung für die Gewährung von Deckungsschutz ist bei dieser Versicherung regelmäßig, dass der Betrieb infolge eines Sachschadens unterbrochen wird. In dessen Folge wird der leistungs- oder Produktionsprozess unterbrochen und es entsteht ein sog. nachträglicher Ertragsausfall. Ein solcher Sachschaden liegt aber gerade nicht vor, wenn der Betrieb aufgrund einer Pandemie und aus Gründen des Infektionsschutzes unterbrochen werden muss. Die klassische Betriebsunterbrechungsversicherung schützt den Versicherungsnehmer daher ausschließlich vor Schäden durch klassische Gefahren wie Feuer, Sturm oder Überschwemmung. Maßnahmen des Infektionsschutzes greifen dagegen nicht in die Sachsubstanz der Betriebsstätte ein. Auch die Produktionsmittel eines Infektionsschutz bedingt unterbrochenen Betriebes sind durch solche Maßnahmen nicht beeinträchtigt, so dass eine Deckung für Ertragsausfallschäden aufgrund Pandemie bedingter Schutzmaßnahmen regelmäßig ausscheidet.

Etwas anderes kann sich aber ergeben, wenn eine Betriebsunterbrechungsversicherung lediglich ein Baustein eines erweiterten Versicherungskonzeptes wie z.B. einer sog. All-Risk-Police, ist. In einem solchen Fall kann eine Pandemie bedingte Betriebsunterbrechung durchaus gedeckt sein. Eine Deckung setzt dann voraus, dass Infektionskrankheiten ausdrücklich als Leistungsbestandteil der Police aufgeführt sind oder eine allgemein gültige Deckung aller Gefahren (sog. Allgefahrendeckung) vereinbart wurde. Auch dann sind jedoch die Deckungsausschlüsse des Versicherungsvertrages genau zu überprüfen. Dort kann ein Ausschluss für Pandemierisiken vereinbart sein. Die WHO hat das Virus SARS-CoV-2 bzw. die dadurch ausgelöste Erkrankung Covid-19 am 11. März 2020 offiziell als Pandemie eingestuft, so dass der Versicherungsschutz aus diesem Grund entfallen könnte. Allerdings wäre ein solcher Ausschluss jedenfalls dann, wenn die Versicherungspolice die Deckung im Fall einer Epidemie zusagt, auf seine Wirksamkeit zu überprüfen. Jedenfalls müsste der Versicherer resp. der Vermittler oder Makler den Versicherungsnehmer über einen Pandemieausschluss bei Leistung im Fall der Epidemie explizit aufgeklärt haben, anderenfalls dürfte eine solche Klausel überraschend und damit möglicherweise unwirksam sein.

II. Betriebsschließungsversicherung

Die Betriebsschließungsversicherung ist eine Sonderform der Betriebsunterbrechungsversicherung und beinhaltet die Zahlung von Entschädigungsleistungen für entgangene Erträge wegen der Unterbrechung der Leistungs- und Produktionsprozesse „durch den Eingriff staatlicher Behörden in Form einer angeordneten Betriebsschließung“. Das beinhaltet auch die Schließung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). In der Regel beziehen sich die Bedingungswerke zur Bestimmung der relevanten Infektionskrankheiten auf den Katalog der §§ 6 und 7 IfSG. Mit dem Erlass des Bundes vom 1. Februar 2020 ist Covid-19 eine Infektionskrankheit im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG (in Verbindung mit der Verordnung CorViMV). Daher stellen die behördlichen Schließungsanordnungen des Bundes und der Länder infolge des Virus SARS-CoV-2 tatsächlich ein versicherbares Ereignis dar, dass – gepaart mit den Festlegungen im IfSG per 01.02.2020 – zur Entschädigungspflicht der Versicherungsgesellschaften führen könnte. Doch auch hier sind die Details des entsprechenden Versicherungsvertrages entscheidend. Die Bedingungswerke werden sich überwiegend auf ältere Fassungen des IfSG beziehen. Für die Frage des Deckungsschutzes ist daher entscheidend, inwieweit die Bedingungen durch einen allgemeingültigen Verweis auf §§ 6 und 7 IfSG eine Fortentwicklung des Katalogs der Infektionskrankheiten berücksichtigen und somit in die Police mit einbeziehen. Versicherungsnehmer, die zeitlich vor einer behördlich angeordneten Betriebsschließung aus eigenem Antrieb und zum Schutze ihrer Mitarbeiter eine vorübergehende Schließung des Betriebs umgesetzt haben werden überwiegend ohne Deckung dastehen, weil die meisten Betriebsschließungspolicen eine Deckung für solche „eigenverantwortlichen“ Maßnahmen von vornherein ausschließen.

Ersatzfähiger Schaden bei Betriebsunterbrechungs-/Betriebsschließungsversicherung: Der Deckungsanspruch umfasst in der Regel eine Entschädigung für die laufenden betrieblichen Kosten wie Löhne, Gehälter und Mieten. Zudem kann eine Einstandspflicht des Versicherers für entgangenen Gewinn bestehen. Vereinzelt sehen Deckungskonzepte auch eine Sachentschädigung vor, beispielsweise für Produkte und Materialien, welche infolge der Betriebsunterbrechung oder -schließung entsorgt werden müssen. Bei Betriebsschließungspolicen sind zeitlich begrenzte Tagespauschalen für den Zeitraum der Schließung üblich.

III. Veranstaltungsausfallversicherung

Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb die Durchführung von Veranstaltungen umfasst, haben möglicherweise Veranstaltungsausfallpolicen in ihr Versicherungskonzept aufgenommen. Die entsprechenden Bedingungswerke schließen Pandemierisiken teilweise ausdrücklich in den Versicherungsschutz ein. Regelmäßig greifen die Policen jedoch nur bei behördlicher Untersagung der Durchführung der Veranstaltung. Wurde die Veranstaltung daher ausschließlich aus Vorsicht und ohne entsprechende behördliche Zwangsmaßnahme abgesagt, ist die Deckung durch eine Veranstaltungsausfallversicherung eher fraglich.

 

IV. Bauunterbrechungsversicherung

Zusammen mit einer Bauleistungs-Versicherung bietet die Bauunterbrechungsversicherung Versicherungsschutz für Unternehmer und gewerbliche Bauherren. Die Bauunterbrechungsversicherung schützt den Bauherrn oder das Bauunternehmen gegen Schäden durch Bauzeitverzögerungen und leistet Ersatz für zusätzliche Kosten, wie zusätzlichen Finanzierungsbedarf, Umzugskosten, Löhne und Gehälter zusätzlicher Mitarbeiter, Einlagerungskosten von Möbeln und Betriebseinrichtungen, entgangene Gewinne und für den ggf. rückwirkenden Wegfall von Fördermitteln, für Ansprüche von Mietern und deren Nachmieter. Voraussetzung ist aber auch hier – ähnlich wie bei der Betriebsunterbrechungsversicherung – das Vorliegen eines Sachschadens als Ursache für die am Bauprojekt eintretenden Verzögerungen. Die Versicherungssumme entspricht regelmäßig dem im Schadensfall tatsächlich zu erwartenden Aufwand aus o.g. Kosten.

Kommt es im Rahmen von Bauprojekten zu durch SARS-CoV-2 verursachte Unterbrechungen oder zum Baustillstand, so fehlt der für diese Versicherung zwingend vorausgesetzte Sachschaden. Es müssen stets zunächst dem Betrieb dienende Sachen, d.h. die Betriebseinrichtung, Gebäude oder Vorräte beschädigt oder zerstört worden sein und hieraus die Unterbrechung resultieren. Daher gewährt die Bauunterbrechungsversicherung in der gegenwärtigen Pandemiesituation grundsätzlich keine Deckung.

 

V. Die Zukunft der Versicherung für Betriebsausfälle

Die Zukunft der Betriebsausfallversicherung dürfte unter anderem eine stärkere Fokussierung des Risikomanagements in den Unternehmen, insbesondere infolge der Ausweitung der Cyberkriminalität, der Zunahme der technischen Komplexität der Fertigungssysteme sowie der Zunahme der Naturkatastrophen und der Klimaveränderung sein. Die Trends in der Risikoabsicherung sind immer von aktuellen Schadenereignissen beeinflusst, dies ist aber „immer eine Reaktion im zeitlichen Nachhinein“. Wichtiger erscheint uns daher, dass jedes Unternehmen seinen Fokus verstärkt auf die Absicherung der Betriebsunterbrechungsrisiken ausrichtet.

Im Hinblick auf Betriebsschließungsversicherungen gegen Infektionskrankheiten sollten die einschlägigen Policen daraufhin überprüft werden, ob die Bedingungen im Falle von bei Vertragsschluss noch nicht im IfSG enthaltenen Infektionskrankheiten Deckung gewähren. Verneinenden Falls sollte hier eine Klarstellung in dem entsprechenden Versicherungsvertrag vereinbart werden. Zudem sollten von behördlich angeordneten Schließungen betroffene Unternehmen bereits zeitgleich mit dem Auftreten von Verdachtsfällen und/oder bestätigten Infektionen sämtliche Schritte, welche zu einer freiwilligen oder behördlich angeordneten Betriebsschließung führen könnten, mit dem Versicherer abstimmen, um spätere Deckungsablehnungen zu vermeiden und bestenfalls eine einvernehmliche Lösung mit dem Versicherer zu finden.

Letztlich erfordert die Frage nach dem Deckungsschutz eine Einzelfallbetrachtung und individuelle Überprüfung der vertraglich vereinbarten Versicherungsbedingungen.

PRO LAW Rechtsanwälte Plaßmann-Robertz · Dr. Tap PartG mbB

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