Dr. Alexander Tap

BGH: Im Rahmen der Belegprüfung darf der Mieter auch Zahlungsbelege einsehen

Dr. Alexander Tap

Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Senat des Bundesgerichtshofs hat die Rechte des Mieters im Zusammenhang mit der Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen gestärkt.

Zur Kontrolle der Nebenkostenabrechnung hat jeder Mieter das Recht, sich vom Vermieter die Abrechnungsunterlagen vorlegen zu lassen, soweit dies zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist. Solange der Vermieter die begehrte Belegeinsicht nicht gewährt, ist der Mieter nicht zur Leistung einer Nachzahlung verpflichtet (vgl. BGH, Urteil v. 07.02.2018, Az. VIII ZR 189/17).

Zu den Abrechnungsunterlagen in diesem Sinne gehören nach der aktuellen BGH-Entscheidung auch alle beim Vermieter vorhandenen Zahlungsbelege über die in der Abrechnung auf den Mieter umgelegten Betriebskosten. Denn nur anhand der Zahlungsbelege lasse sich die Berechtigung der jeweiligen Abrechnungsposition letztlich überprüfen. Der Mieter muss insbesondere auch kein besonderes Interesse an der Einsichtnahme in die Zahlungsbelege darlegen. Es genügt vielmehr das allgemeine Interesse des Mieters, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob der Vermieter bei der Abrechnung nach dem Abfluss- oder nach dem Leistungsprinzip verfährt.

Die für das Wohnraummietrecht ergangene Entscheidung dürfte entsprechend im Bereich des gewerblichen Miet- und Pachtrechts gelten und dort auch große Relevanz entfalten. Standardverträge gewerblicher Großmieter sehen häufig vor, dass  mit der Nebenkostenabrechnung zugleich auch die zugrunde liegenden Belege vom Vermieter in Kopie zu übersenden sind. Dies würde dann auch die Zahlungsbelege umfassen, was standardmäßig einen nicht unerheblichen Aufwand auf Vermieterseite bedeuten würde. Auf der anderen Seite läuft der zur Belegübersendung verpflichtete Vermieter Gefahr, dass seine Nebenkostenabrechnung schon unter formellen Gesichtspunkten nicht ordnungsgemäß ist, wenn er der Abrechnung keine Zahlungsbelege beifügt.

– BGH, Urteil v. 09.12.2020, Az. VIII ZR 118/19 –

30.12.2020

PRO LAW Rechtsanwälte Plaßmann-Robertz · Dr. Tap PartG mbB

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