Dr. Alexander Tap

Berliner Mietendeckel verfassungswidrig

Dr. Alexander Tap

Durch am 15.04.2021 veröffentlichten Beschluss vom 25.03.2021 hat das Bundesverfassungsgericht das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln – „Berliner Mietendeckel“) für nichtig erklärt.

Die prägnante Begründung lautet:

Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten und ungebundenen Wohnraum fallen als Teil des bürgerlichen Rechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 70, Art 72 Abs. 1 GG, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.

Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht umfassend und abschließend Gebrauch gemacht.

Folglich besteht keine Gesetzgebungskompetenz der Länder.

Da der Berliner Mietendeckel schon wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz für nichtig zu erklären war, hat sich das Bundesverfassungsgericht allerdings nicht mit der Frage befasst, ob die im Berliner Mietendeckel enthaltenen Regelungen zum Mietenstopp, zur Mietobergrenze bei Neuvermietungen sowie das Verbot überhöhter Mieten verfassungskonform sind. Diese Frage würde sich erst bei einer entsprechenden Änderung des BGB durch den Bund stellen.

– BVerfG, Beschluss v. 25.03.2021, 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20 –

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